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Garantie- Gewährleistung für Eu-Neuwagen und Eu-Fahrzeuge

Neuwagengarantie – Gewährleistung und Herstellergarantie – Was ist der Unterschied? Rund um den Neuwagenkauf herrscht manchmal Unklarheit über die Bedeutung der Begriffe »Garantie« und »Gewährleistung«. Obwohl beide gerne etwas ungenau unter der Bezeichnung »Neuwagengarantie« zusammengefasst werden, gibt es einen großen Bedeutungsunterschied, den ein Autokäufer kennen sollte. Die Gewährleistung (auch: gesetzliche Gewährleistung oder Garantie bei Neuwagen) Wirbt ein Autohändler mit einer »Gewährleistung von 24 Monaten«, so erfüllt er damit eine gesetzliche Verpflichtung, die sich aus § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuches herleitet. Demgemäß hat er dafür zu sorgen, dass der (EU) Neuwagen den vereinbarten Sollzustand aufweist und eventuell bestehende Mängel unverzüglich behoben werden. Der gesetzlichen Gewährleistung (Sachmängelhaftung) kann sich ein Händler nicht entziehen. Eine anderslautende vertragliche Vereinbarung wäre ungültig.

Konkret besagt die gesetzliche Gewährleistung, die in ihrer heutigen Form seit dem Jahre 2002 gültig ist, dass ein Neuwagen ohne Sachmängel ausgeliefert werden muss. Treten vor Ablauf der Gewährleistungsfrist Mängel auf, so haftet der Verkäufer für deren Beseitigung und für die Schadlosstellung des Käufers.

Je nach Einzelfall kann dies in unterschiedlicher Weise geschehen: Mängelbeseitigung durch Reparatur. Diese hat im Rahmen der Gewährleistung kostenlos zu erfolgen. Ist die Reparatur nicht möglich, so kann eine angemessene Minderung des Kaufpreises vereinbart werden. Ist ein zweiter Reparaturversuch ebenfalls erfolglos, dann kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten. Liegt ein Mangel im Verschulden des Händlers, das heißt, wusste er schon vorher vom mangelhaften Zustand des Neuwagens, dann hat der Kunde ein Recht auf Schadenersatz.

Beispiel für einen Gewährleistungsfall Trotz sachgerechter Behandlung durch den Käufer entwickelt ein Neuwagen schon nach einem Jahr erste Roststellen. Diese waren zum Kaufzeitpunkt nicht erkennbar und sind durch den Grundsatz hinzunehmender Verschleißerscheinungen nicht gedeckt. Also tritt der Gewährleistungsfall ein, der Händler hat für die Beseitigung des Mangels zu sorgen.

Übrigens: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist erhöht sich auf 36 Monate für den Fall, dass dem Käufer ein Schaden bekannt wird, von dem er nachweisen kann, dass der Verkäufer bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von dem Mangel Kenntnis haben musste.

Ebenfalls wichtig zu wissen: Sechs Monate nach Abschluss des Kaufvertrags erfolgt eine Beweislastumkehr. Das bedeutet: Reklamieren Sie vor Ablauf von sechs Monaten, dann muss der Händler beweisen, dass das Fahrzeug zum Kaufzeitpunkt mängelfrei war. Zögern Sie Reklamationen deshalb nicht zu lange hinaus.

Die Garantie (auch: Herstellergarantie) Einschränken kann ein Hersteller die Gewährleistung nicht. Hingegen kann er sie nach Belieben durch eine anschließende Herstellergarantie ausweiten und so die Kundenzufriedenheit maßgeblich erhöhen. Dies kann er auf unterschiedlichen Wegen tun: Er kann eine längere Garantiezeit gewähren, als er dies nach den Vorschriften zur gesetzlichen Gewährleistung tun müsste. Außerdem kann er zusätzliche Teilgarantien übernehmen (Haltbarkeit der Lackierung, Rostfreiheit) oder dem Kunden unbeschränkte Mobilität zusichern, was umfassende Hilfeleistung im Pannenfall bedeutet. Zusammenfassend lässt sich sagen: Unter den Begriff Herstellergarantie fällt all das, was über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht und somit eine freiwillige Leistung darstellt. Herstellergarantieleistungen können von Marke zu Marke sehr unterschiedlich ausfallen und auch an Bedingungen geknüpft sein, wie beispielsweise die regelmäßige Wahrnehmung von Serviceterminen. Übrigens: Gewährleistungsansprüche bleiben auch dann bestehen, wenn Sie die Servicetermine in einer freien Werkstatt durchführen lassen. Herstellergarantien hingegen sind oft von der Konsultation ausgewiesener Vertragswerkstätten abhängig.

Ein Wort zum Autokauf im Internet für deutsche Neuwagen und EU-Fahrzeuge Für den Neuwagenkauf im Internet bestehen dieselben gesetzlichen Bedingungen wie im herkömmlichen Autohaus. Dies gilt selbstverständlich auch für die gesetzliche Gewährleistung/Sachmängelhaftung und die Herstellergarantieleistungen.